FG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.03.2015
13 K 4280/13
Normen:
EStG § 17 Abs. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 2. Hs. b; AO § 39 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
DStRE 2017, 261

Veranlagungszeitraumbezogene Auslegung des § 17 EStG bei der Einlage von Aktien in ein Gesellschaftsvermögen Einlage von Aktien aufgrund gewerblicher Prägung der Personengesellschaft

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.03.2015 - Aktenzeichen 13 K 4280/13

DRsp Nr. 2015/9199

Veranlagungszeitraumbezogene Auslegung des § 17 EStG bei der Einlage von Aktien in ein Gesellschaftsvermögen Einlage von Aktien aufgrund gewerblicher Prägung der Personengesellschaft

1. Die veranlagungszeitraumbezogende Auslegung des Begriffs der wesentlichen Beteiligung i. S. d. § 17 Abs. 1 EStG gilt nicht nur für die Veräußerung, sondern auch für die Einlagenbewertung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 2. HS b EStG. 2. Wird eine Personengesellschaft aufgrund der Änderung des Gesellschaftsvertrages gewerblich geprägt, bewirkt dies die Einlage der Aktien der Kommanditisten in das Gesellschaftsvermögen zu Teilwerten. 3. Der Teilwert entspricht nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 2. Halbsatz b EStG bei börsennotierten Anteilen an Kapitalgesellschaften grundsätzlich dem höchsten Börsenschlusskurs zum Bewertungsstichtag und nicht den Anschaffungskosten, wenn die Beteiligungsquote an der Kapitalgesellschaft seit 1999 unter 10 % lag. Soweit die Beteiligung in den Jahren zuvor mehr als 10 %, aber weniger als 25 % betragen hatte, ist dies nach der veranlagungszeitraumbezogenen Betrachtung unschädlich.