BFH - Urteil vom 22.11.2023
I R 9/20
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
BB 2024, 853
DStR 2024, 802
NWB 2024, 1062
StX 2024, 229
DB 2024, 1045
DStRE 2024, 498
ZAP EN-Nr. 302/2024
GmbH-StB 2024, 138
EStB 2024, 159
NJW 2024, 1453
StuB 2024, 360
GmbH-Stpr. 2024, 182
ZAP 2024, 515
BFH/NV 2024, 731
WPg 2024, 620
NZA 2024, 750
ZIP 2024, 1331
BB 2024, 1444
NZG 2024, 853
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 28.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 88/16

Veranlasste Vermögensverschiebung von einer Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter durch das Gesellschaftsverhältnis; Prüfung eines möglicherweise fehlenden Zuwendungswillens aufgrund Irrtums des Gesellschafter-Geschäftsführers

BFH, Urteil vom 22.11.2023 - Aktenzeichen I R 9/20

DRsp Nr. 2024/4717

Veranlasste Vermögensverschiebung von einer Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter durch das Gesellschaftsverhältnis; Prüfung eines möglicherweise fehlenden Zuwendungswillens aufgrund Irrtums des Gesellschafter-Geschäftsführers

Für die Frage, ob eine Vermögensverschiebung von einer Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, ist bei der Prüfung eines möglicherweise fehlenden Zuwendungswillens aufgrund Irrtums des Gesellschafter-Geschäftsführers nicht darauf abzustellen, ob einem ordentlich und gewissenhaft handelnden Geschäftsleiter der Irrtum gleichfalls unterlaufen wäre. Maßgebend ist allein, ob der konkrete Gesellschafter-Geschäftsführer einem solchen Irrtum unterlegen ist.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 28.11.2019 - 1 K 88/16 aufgehoben.

Die Sache wird an das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2;

Gründe

I.