BFH - Beschluss vom 01.02.2010
I B 118/09
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; KStG § 8 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1127
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 21.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 4843/06

Veranlassung von Pachtzahlungen an eine Offene Handelsgesellschaft (OHG) durch das Gesellschaftsverhältnis bei Anpassung der Pachtzinsen an die Gewinnsituation

BFH, Beschluss vom 01.02.2010 - Aktenzeichen I B 118/09

DRsp Nr. 2010/6216

Veranlassung von Pachtzahlungen an eine Offene Handelsgesellschaft (OHG) durch das Gesellschaftsverhältnis bei Anpassung der Pachtzinsen an die Gewinnsituation

1. NV: Zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung bedarf es einer Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung des BFH. 2. NV: Dass bei der Prüfung der Veranlassung eines Vorgangs durch das Gesellschaftsverhältnis die Interessen beider Vertragspartner in den anzustellenden Fremdvergleich einzubeziehen sind, bedeutet nicht, dass allein die Zahlung einer unüblich niedrigen Vergütung zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung führen kann.

Eine Vermögensminderung kann auch dann auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhen und deshalb eine vGA i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG sein , wenn sie zum Vorteil der Kapitalgesellschaft vom Fremdüblichen abweicht (Senatsurteile vom 17. Mai 1995 I R 147/93, BFHE 178, 203, BStBl II 1996, 204; vom 12. Oktober 1995 I R 127/94, BFHE 179, 258).

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; KStG § 8 Abs. 3 S. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über das Vorliegen verdeckter Gewinnausschüttungen (vGA) i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG).