FG Hamburg - Urteil vom 16.05.2000
II 432/99
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 12 Satz 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 924

Veranlassung von Umzugskosten

FG Hamburg, Urteil vom 16.05.2000 - Aktenzeichen II 432/99

DRsp Nr. 2001/1708

Veranlassung von Umzugskosten

Umzugskosten können bei nahezu ausschließlicher beruflicher Veranlassung des Umzugs als Werbungskosten berücksichtigt werden. Ob die Berufstätigkeit den entscheidenden Grund für den Umzug als solchen bildet, ist aufgrund einer Abwägung aller Umstände des Einzelfalles festzustellen. Erst wenn das "Ob" eines Wohnungswechsels eindeutig dem beruflichen Bereich zuzuordnen ist, sind die stets auch von der privaten Lebensführung beeinflussten Motive für die konkret gewählte Wohnung unerheblich.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 12 Satz 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Unter den Beteiligten ist streitig, ob Umzugskosten als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind.

Die Kläger zogen im Februar 1996 von ihrer jedenfalls seit 1994 gemeinsam, vorher seit 1988 vom Kläger bewohnten 2-Zimmer-Wohnung in der X-Straße in Hamburg (X) in eine 3-Zimmer-Wohnung im Y-Weg in Hamburg (Y) um. Im März 1996 wurde das erste Kind der seit ... 1995 verheirateten Kläger geboren. Durch den Umzug verringerte sich für den Kläger die Entfernung zu seiner unverändert gebliebenen langjährigen Arbeitsstätte am Z-Weg von 17 km auf 4 km. Die Klägerin, die seit Jahren bei der A AG in der A-Straße im Hafen beschäftigt gewesen war, war nach der Geburt des Kindes nicht weiter berufstätig.