I.
Die Kläger (Kl) sind Eheleute, die vom Beklagten (dem Finanzamt -FA-) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kl erzielt als Systemingenieur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Klägerin (Klin) ist von Beruf Musik- und Religionslehrerin, die an einer Realschule in A unterrichtete. Im Streitjahr (1996) bezog sie noch für den Monat Januar Gehalt. Danach befand sie sich in Erziehungsurlaub. Die gemeinsamen Kinder sind am 7. Juli 1995 (...) und 20. Dezember 1996 (...) geboren.
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