LAG Hamm - Urteil vom 03.05.2022
14 Sa 1381/21
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 130a Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2023, 16
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn, vom 04.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 105/21
ArbG Paderborn, vom 12.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 105/21

Verantwortlichkeit des Syndikusanwalts bei Übermittlung von SchriftsätzenRolle eines Verbandes bei Verantwortlichkeit nach § 46c Abs. 3 S. 1 ArbGGEinfache Signatur bei Übermittlung eines Schriftsatzes per beA ausreichendAußerordentliche Kündigung wegen beharrlicher ArbeitsverweigerungVerhältnismäßigkeit einer fristlosen Kündigung bei 24-jähriger Betriebszugehörigkeit

LAG Hamm, Urteil vom 03.05.2022 - Aktenzeichen 14 Sa 1381/21

DRsp Nr. 2022/12152

Verantwortlichkeit des Syndikusanwalts bei Übermittlung von Schriftsätzen Rolle eines Verbandes bei Verantwortlichkeit nach § 46c Abs. 3 S. 1 ArbGG Einfache Signatur bei Übermittlung eines Schriftsatzes per beA ausreichend Außerordentliche Kündigung wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung Verhältnismäßigkeit einer fristlosen Kündigung bei 24-jähriger Betriebszugehörigkeit

1. Syndikusrechtsanwältinnen und -anwälte sind die einen Schriftsatz verantwortende Person im Sinne des § 46c Abs. 3 Satz 1 Var. 2 ArbGG. Dies wird nicht dadurch infrage gestellt, dass Prozessvertreter der Partei der Verband ist, bei dem Erstere angestellt sind.2. Für die formgerechte Einreichung eines fristwahrenden Schriftsatzes als elektronisches Dokument reicht die Übersendung aus dem beA der einfach signierenden Syndizi.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 4. Oktober 2021 (2 Ca 105/21) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 130a Abs. 3 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier fristloser, hilfsweise fristgerecht ausgesprochener Kündigungen.