Streitig ist, ob die beherrschende Gesellschafterin einer GmbH, deren Geschäftsführer im Streitjahr 2003 unter anderem der Kläger war, eine Beteiligung an dieser GmbH verbilligt an eine andere GmbH, deren Alleingesellschafter der Kläger ist und die bereits an der unter anderem von dem Kläger geführten GmbH beteiligt war, veräußert hat und ob der Beklagte zu Recht die seiner Meinung nach bestehende Differenz zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem tatsächlichen Wert der veräußerten Beteiligung als dem Kläger im Streitjahr zugeflossenen Arbeitslohn behandelt hat.
Der Kläger ist verheiratet und wurde für das Streitjahr von dem Beklagten zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt.
Im Streitjahr war der Kläger – wie auch schon in den Jahren seit ihrer Gründung – einer der Geschäftsführer der A GmbH.
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