Die Beteiligten streiten darüber, ob die von der Kl. gebildete Ansparrücklage nach § 7g EStG anzuerkennen ist.
Durch Gesellschaftsvertrag vom 21. Dezember 2001 wurde die Kl. als Kommanditgesellschaft gegründet. Persönlich haftende Gesellschafterin der Kl. ist die Firma J. GmbH (Komplementär-GmbH) und einziger Kommanditist mit einer Kommanditeinlage von 310.000,- EUR Herr J. Einziger Gesellschafter der Komplementär-GmbH mit einer Stammeinlage von 25.000,- EUR sowie alleinvertretungsberechtigter und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ist ebenfalls J.
J. war viele Jahre angestellter Geschäftsführer der M. Verbrauchermarkt GmbH & Co.KG mit mehr als 20 Betriebsstätten und über 2.000 Mitarbeitern.
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