FG Brandenburg - Urteil vom 10.02.2000
4 K 201/99 Z
Fundstellen:
EFG 2000, 1143

verbindlicher Zolltarifauskunft vom 11.09.1998

FG Brandenburg, Urteil vom 10.02.2000 - Aktenzeichen 4 K 201/99 Z

DRsp Nr. 2001/1457

verbindlicher Zolltarifauskunft vom 11.09.1998

Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Entscheidungsgründe:

Die Beteiligten streiten um die Eintarifierung einer Ware, bei der es sich um ein "Klipp/Klapp-Lernspiel bzw. Lernbuch" handelt. Ein Exemplar liegt den Gerichtsakten bei.

Dieses Klipp/Klapp-Spiel besteht aus verschiedenen beweglichen Pappkarten mit Motiven der sogenannten "Sesamstraße", die durch einen Ringbuch-Einband miteinander verbunden sind. Die obere Reihe besteht aus sechs Motiven, die untere Reihe besteht aus sechs einzelnen Blöcken, die einzeln beweglich sind und mit der oberen Reihe in Übereinstimmung zu bringen sind. Ziel des Spieles ist, durch Aufklappen der entsprechenden Karten gemeinsame Kartenpaare herauszufinden und diese zuzuordnen. Anhand einer "Lösungsschnur" kann das Ergebnis überprüft werden.

Die beklagte Oberfinanzdirektion reihte die Ware auf Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 11.09.1998 als Spielzeug in die Position 9503 ein. Dagegen wandte sich die Klägerin mit am 09.10.1998 eingegangenem Schriftsatz. Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 29.12.1998 zurückgewiesen.