BFH - Beschluss vom 12.10.2010
V B 134/09
Normen:
UStG 1993 § 15; AO § 163; AO § 347; FGO § 46;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 12.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 30/08

Verbindung der Berufung des Steuerpflichtigen auf Gewährung des Vorsteuerabzugs trotz Fehlens der Voraussetzungen im Billigkeitswege mit der Entscheidung über den Vorsteuerabzug; Untätigkeitseinspruch oder Untätigkeitsklage bei fehlender Entscheidung durch das Finanzamt über den Billigkeitsantrag

BFH, Beschluss vom 12.10.2010 - Aktenzeichen V B 134/09

DRsp Nr. 2010/20965

Verbindung der Berufung des Steuerpflichtigen auf Gewährung des Vorsteuerabzugs trotz Fehlens der Voraussetzungen im Billigkeitswege mit der Entscheidung über den Vorsteuerabzug; Untätigkeitseinspruch oder Untätigkeitsklage bei fehlender Entscheidung durch das Finanzamt über den Billigkeitsantrag

1. NV: § 15 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) sieht eine Berücksichtigung des Guten Glaubens an das Vorliegen der Voraussetzungen des Vorsteuerabzuges nicht vor. 2. NV: Beruft sich der Stpfl. darauf, der Vorsteuerabzug sei trotz Fehlens der Voraussetzungen im Billigkeitswege zu gewähren, ist die Entscheidung über die Billigkeitsmaßnahme, bei der es sich um einen selbstständigen Verwaltungsakt handelt, mit der Entscheidung über den Vorsteuerabzug zu verbinden. 3. NV: Hat das FA über einen ausdrücklich oder konkludent gestellten Billigkeitsantrag nicht entschieden, kann der Stpfl. Untätigkeitseinspruch (§ 347 Abs. 1 AO) und ggf. Untätigkeitsklage (§ 46 FGO) erheben.

Normenkette:

UStG 1993 § 15; AO § 163; AO § 347; FGO § 46;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

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