BFH - Beschluss vom 21.01.2009
X B 125/08
Normen:
FGO § 43; FGO § 73 Abs. 1 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 951
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 16.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 82/05

Verbindung mehrerer anhängiger Verfahren unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens; Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache hinsichtlich einer Schätzung durch das Finanzgericht trotz fehlender sog. Schichtzettel; Voraussetzungen für das Vorliegen einer Divergenz

BFH, Beschluss vom 21.01.2009 - Aktenzeichen X B 125/08

DRsp Nr. 2009/6015

Verbindung mehrerer anhängiger Verfahren unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens; Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache hinsichtlich einer Schätzung durch das Finanzgericht trotz fehlender sog. Schichtzettel; Voraussetzungen für das Vorliegen einer Divergenz

Normenkette:

FGO § 43; FGO § 73 Abs. 1 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) benannten Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind teils nicht ordnungsgemäß dargelegt worden, teils liegen sie der Sache nach nicht vor.

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