OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 18.10.2018
4 O 30/18
Normen:
RVG § 7 Abs. 1; RVG § 32 Abs. 1; VwGO § 162 Abs. 1; VwGO § 166 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 21.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 231/13
VG Schleswig-Holstein, vom 21.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 232/13
VG Schleswig-Holstein, vom 21.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 234/13

Verbindung von Kostenfestsetzungsverfahren aus getrennt geführten Prozessen hinsichtlich Erstattung der Anwaltskosten

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.10.2018 - Aktenzeichen 4 O 30/18

DRsp Nr. 2019/3651

Verbindung von Kostenfestsetzungsverfahren aus getrennt geführten Prozessen hinsichtlich Erstattung der Anwaltskosten

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 21. Juni 2018 - 7. Kammer, Einzelrichter - abgeändert:

Auf die Erinnerung der Klägerin gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 21. April 2017 - Urkundsbeamter der Geschäftsstelle - wird die Verbindung des Kostenfestsetzungsantrags der Klägerin mit den Kostenfestsetzungsanträgen ihrer Familienangehörigen aus den Verfahren 7 A 232/13 bis 234/13 aufgehoben.

Aufgrund des Beschlusses des Senats vom 10. November 2016 - 4 LB 37/16 - werden die von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf 976,43 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2016 festgesetzt.

Im Übrigen werden der Kostenfestsetzungsantrag, die Erinnerung und die Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen.

Mit Ausnahme der Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren, die allein die Klägerin zu tragen hat, werden die Kosten des Erinnerungs- und des Beschwerdeverfahrens der Klägerin zu 73 % und der Beklagten zu 27 % auferlegt.

Normenkette:

RVG § 7 Abs. 1; RVG § 32 Abs. 1; VwGO § 162 Abs. 1; VwGO § 166 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.