Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 21. Juni 2018 - 7. Kammer, Einzelrichter - abgeändert:
Auf die Erinnerung der Klägerin gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 21. April 2017 - Urkundsbeamter der Geschäftsstelle - wird die Verbindung des Kostenfestsetzungsantrags der Klägerin mit den Kostenfestsetzungsanträgen ihrer Familienangehörigen aus den Verfahren
Aufgrund des Beschlusses des Senats vom 10. November 2016 -
Im Übrigen werden der Kostenfestsetzungsantrag, die Erinnerung und die Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen.
Mit Ausnahme der Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren, die allein die Klägerin zu tragen hat, werden die Kosten des Erinnerungs- und des Beschwerdeverfahrens der Klägerin zu 73 % und der Beklagten zu 27 % auferlegt.
I.
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