BFH - Beschluss vom 06.02.2007
X B 97/06
Normen:
FGO § 73 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 961
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 03.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen V 105/2005

Verbindung von Verfahren

BFH, Beschluss vom 06.02.2007 - Aktenzeichen X B 97/06

DRsp Nr. 2007/5578

Verbindung von Verfahren

Eine Verbindung mehrerer bei unterschiedlichen Senaten des BFH anhängiger Streitsachen kommt nur in Betracht, wenn der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts eine Regelung über eine "senatsübergreifende" Verbindung mehrerer Verfahren vorsieht.

Normenkette:

FGO § 73 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung eines Zulassungsgrunds i.S. von § 115 Abs. 2 FGO.