FG Nürnberg, vom 03.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen V 105/2005
Verbindung von Verfahren
BFH, Beschluss vom 06.02.2007 - Aktenzeichen X B 97/06
DRsp Nr. 2007/5578
Verbindung von Verfahren
Eine Verbindung mehrerer bei unterschiedlichen Senaten des BFH anhängiger Streitsachen kommt nur in Betracht, wenn der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts eine Regelung über eine "senatsübergreifende" Verbindung mehrerer Verfahren vorsieht.
Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung eines Zulassungsgrunds i.S. von § 115 Abs. 2FGO.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Steufa-Z" abrufen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.