BFH - Beschluß vom 04.03.2002
II R 85/99
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1036

Verbindung von Verfahren; unterschiedliche Personen und Rechtsvorgänge

BFH, Beschluß vom 04.03.2002 - Aktenzeichen II R 85/99

DRsp Nr. 2002/7432

Verbindung von Verfahren; unterschiedliche Personen und Rechtsvorgänge

1. Im Steuerprozess kommt eine Verbindung von Klageverfahren unterschiedlicher Kl. grds. nur dann in Betracht, wenn die Kl. sämtlich jeweils an dem einen oder den streitigen Steuerrechtsverhältnis(sen) oder dem Rechtsvorgang beteiligt sind, durch den der Steuertatbestand verwirklicht wurde. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kann weder von einer Rechtsgemeinschaft noch von einer Gleichartigkeit von Ansprüchen oder Verpflichtungen gesprochen werden.2. Werden unterschiedlichen Personen durch unterschiedliche Rechtsvorgänge (Schenkungen) unterschiedliche Gegenstände schenkweise zugewendet, kommt eine Verbindung von Klageverfahren, mit denen sich diese Personen gegen die Festsetzung von SchSt wegen dieser Schenkungsvorgänge wenden, selbst dann nicht in Betracht, wenn die Schenkungen in zeitlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.

Gründe:

Nach § 73 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht durch Beschluss mehrere bei ihm anhängige Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Die Trennung bzw. Verbindung von Verfahren ist grundsätzlich in jedem Verfahrensabschnitt, d.h. auch im Revisionsverfahren möglich (vgl. Koch in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 73 Anm. 20).