Nach § 73 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht durch Beschluss mehrere bei ihm anhängige Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Die Trennung bzw. Verbindung von Verfahren ist grundsätzlich in jedem Verfahrensabschnitt, d.h. auch im Revisionsverfahren möglich (vgl. Koch in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 73 Anm. 20).
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