I. Streitig ist die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zum 31. Dezember 1993.
Die Veranlagung für den Veranlagungszeitraum 1993 lehnte der Beklagte, Revisionsbeklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) ab, da die Einkommensteuererklärung erst am 6. Januar 1999, mithin nach Ablauf der zweijährigen Antragsfrist (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 des Einkommensteuergesetzes -- EStG -- in der für das Streitjahr maßgebenden Fassung), abgegeben worden war. Der Bescheid wurde bestandskräftig.
Den Antrag, den zum 31. Dezember 1993 verbleibenden Verlustabzug gesondert festzustellen, lehnte das FA zunächst ab. Auf den Einspruch der Kläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagten (Kläger) erließ das FA unter dem 17. Dezember 2001 einen "Bescheid zum 31.12.1993 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer".
Dieser Bescheid hatte folgenden Inhalt:
"Feststellung
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