FG Niedersachsen - Urteil vom 21.02.2005
8 K 401/01
Normen:
EStG § 10d Abs. 3 ;

Verbleibender Verlustabzug; Segelyacht; Vermietungsverlust; Liebhaberei - Ermittlung des verbleibenden Verlustabzugs nach § 10d EStG

FG Niedersachsen, Urteil vom 21.02.2005 - Aktenzeichen 8 K 401/01

DRsp Nr. 2006/11825

Verbleibender Verlustabzug; Segelyacht; Vermietungsverlust; Liebhaberei - Ermittlung des verbleibenden Verlustabzugs nach § 10d EStG

1. Der nach § 10d Abs. 3 EStG ergehende Bescheid trifft nur über die Frage eine gesonderte Feststellung, ob überhaupt und ggf. in welcher Höhe ein Verlustabzug verblieben ist. 2. Die gesonderte Feststellung eines verbleibenden Verlustabzugs auf den 31.12.1992 setzt voraus, dass der Stpfl. im Veranlagungszeitraum 1992 nicht ausgeglichene Verluste erlitten hat, die im Veranlagungszeitraum 1990 nicht wie Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden konnten. 3. Ergibt sich wegen der Berücksichtigung von Fahrten privater Natur ein gegenüber den Angaben des Stpfl. erheblich geringerer Verlust, der in vollem Umfang im Jahre 1990 Berücksichtigung findet, kommt die gesonderte Feststellung eines verbleibenden Verlustabzuges auf den 31.12.1992 nicht in Betracht. Es kann dann offen bleiben, ob die Vermietung der Segelyachten zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führt oder ob es sich um steuerlich irrelevante sog. "Liebhaberei" handelt.

Normenkette:

EStG § 10d Abs. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob für den Kläger ein verbleibender Verlustabzug nach § 10 d Abs. 3 EStG zur Einkommensteuer auf den 31.12.1992 gesondert festzustellen ist.