BFH - Urteil vom 07.09.2000
III R 86/97
Normen:
BerlinFGBerlinFG (1987) § 19 Abs. 1, 2; BerlinFGBerlinFG (1990) § 19 Abs. 2 S. 1, Abs. 3, Abs. 6 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 340

Verbleibensanforderungen gem. § 19 Abs. 2 BerlinFG 1990

BFH, Urteil vom 07.09.2000 - Aktenzeichen III R 86/97

DRsp Nr. 2000/10355

Verbleibensanforderungen gem. § 19 Abs. 2 BerlinFG 1990

Zu den Verbleibensvorschriften und zum Förderzweck in § 19 Abs. 2 Satz 1 BerlinFG.

Normenkette:

BerlinFGBerlinFG (1987) § 19 Abs. 1, 2; BerlinFGBerlinFG (1990) § 19 Abs. 2 S. 1, Abs. 3, Abs. 6 S. 1;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt ein Unternehmen für die Herstellung von Transportbeton. Auf ihren Antrag gewährte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) stehenden Bescheiden in den Kalenderjahren 1988 bis 1990 Investitionszulagen nach § 19 des Berlinförderungsgesetzes 1987 (BerlinFG 1987) für die Anschaffung von mehreren Betontransportmischern (Fahrmischer).

Auch für das Kalenderjahr 1991 beantragte die Klägerin eine (erhöhte) Investitionszulage nach § 19 Abs. 3 Nr. 1 a BerlinFG 1990 in Höhe von 15 v.H. für die Anschaffung von 17 Fahrmischern. Hiervon abweichend gewährte das FA der Klägerin auf die angeschafften Fahrzeuge lediglich eine Investitionszulage in Höhe von 7,5 v.H. mit der Begründung, die Fahrmischer seien als LKW anzusehen, für die eine erhöhte Zulage nicht in Betracht komme. Gegen diesen Investitionszulagenbescheid legte die Klägerin Einspruch ein.