BFH - Urteil vom 25.05.2000
III R 65/96
Normen:
InvZulG (1991) § 2 S. 1;
Fundstellen:
BB 2000, 1877
BFH/NV 2000, 1423
BFHE 192, 181
DStZ 2000, 830
VIZ 2001, 398
Vorinstanzen:
FG Brandenburg,

Verbleibensfrist für bewegliche Wirtschaftsgüter im Fördergebiet

BFH, Urteil vom 25.05.2000 - Aktenzeichen III R 65/96

DRsp Nr. 2000/6510

Verbleibensfrist für bewegliche Wirtschaftsgüter im Fördergebiet

»Die Voraussetzung des dreijährigen Verbleibens eines beweglichen Wirtschaftsgutes im Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet ist nur dann erfüllt, wenn für die Dauer der Verbleibensfrist die Eigenschaft eines einer selbstständigen Bewertung zugänglichen Wirtschaftsgutes vorhanden ist. Daran fehlt es regelmäßig, wenn von einem Fernwärmeunternehmen in Wohngebäuden installierte Hausregelstationen während der Verbleibensfrist an die Gebäudeeigentümer veräußert werden; unerheblich ist dabei, ob die Gebäude evtl. selbst zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet gehören.«

Normenkette:

InvZulG (1991) § 2 S. 1;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) versorgt die Stadt F mit Fernwärme. Das Leitungssystem der Stadt besteht aus mehreren nicht untereinander verbundenen Versorgungsnetzen, die die einzelnen Stadtteile versorgen.