BFH vom 12.04.1994
III R 15/89

Verbleibensvoraussetzungen bei der Investitionszulage

BFH, vom 12.04.1994 - Aktenzeichen III R 15/89

DRsp Nr. 1997/8564

Verbleibensvoraussetzungen bei der Investitionszulage

Ein abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut ist nach § 4 b InvZulG 1982 nur dann begünstigt, wenn es während eines Zeitraumes von drei Jahren ununterbrochen zum Anlagevermögen eines Betriebes oder einer Betriebsstätte gehört. Während des Drei-Jahres-Zeitraumes darf das Wirtschaftsgut auch nicht für eine verhältnismäßig kurze Zeit Gegenstand des Umlaufvermögens werden.

Für die Praxis:

Da auch der § 2 InvZulG 1993 die dreijährige Verbleibensvoraussetzung beinhaltet, hat diese Entscheidung auch für die derzeitige Rechtslage Bedeutung.