Verbleibensvoraussetzungen bei der Investitionszulage
BFH, vom 12.04.1994 - Aktenzeichen III R 15/89
DRsp Nr. 1997/8564
Verbleibensvoraussetzungen bei der Investitionszulage
Ein abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut ist nach § 4 bInvZulG 1982 nur dann begünstigt, wenn es während eines Zeitraumes von drei Jahren ununterbrochen zum Anlagevermögen eines Betriebes oder einer Betriebsstätte gehört. Während des Drei-Jahres-Zeitraumes darf das Wirtschaftsgut auch nicht für eine verhältnismäßig kurze Zeit Gegenstand des Umlaufvermögens werden.
Für die Praxis:
Da auch der § 2InvZulG 1993 die dreijährige Verbleibensvoraussetzung beinhaltet, hat diese Entscheidung auch für die derzeitige Rechtslage Bedeutung.