I. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte in dem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 der Abgabenordnung -- AO 1977 --) stehenden Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 1999 vom 13. November 2001 unter Schätzung der Besteuerungsgrundlagen die Einkommensteuer auf 16 058 DM fest.
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