BFH - Beschluss vom 26.02.2003
IX B 221/02
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1029

Verböserung

BFH, Beschluss vom 26.02.2003 - Aktenzeichen IX B 221/02

DRsp Nr. 2003/8322

Verböserung

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache.2. Eine verbösernde Änderung der Steuerfestsetzung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO scheidet aus, wenn sie auf Tatsachen gründet, die der Finanzbehörde infolge Verletzung der amtlichen Ermittlungspflicht trotz ordnungsgemäßer Mitwirkung des Stpfl. zunächst unbekannt geblieben sind.3. Auf eine Verletzung der Ermittlungspflicht kann sich der Stpfl. nicht berufen, wenn er selbst seine Steuererklärungspflicht nicht in zumutbarem Umfang voll erfüllt hat (Anschluss an BFH-Urt. v. 10.4.1997 - IV R 47/96, BFH/NV 1997, 757).

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil die Beschwerdebegründung keine hinreichende Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) enthält.