FG Düsseldorf - Urteil vom 16.08.2005
10 K 4173/02 E
Normen:
AO § 118 Satz 1 § 155 Abs. 1 Satz 2 § 157 Abs. 2 § 171 Abs. 3a § 351 Abs. 1 § 354 Abs. 1a § 362 Abs. 1a § 363 Abs. 2 Satz 2 § 365 Abs. 3 Satz 1 § 367 Abs. 2 ; EStG § 25 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 868
EFG 2005, 1831

Verböserung bei zuvor erfolgter Teilabhilfe des Einspruchs bzgl. eben dieser Besteuerungsgrundlage - Verböserung; Einspruchsverfahren; Teilabhilfe; Steuerfestsetzung; Teilbestandskraft

FG Düsseldorf, Urteil vom 16.08.2005 - Aktenzeichen 10 K 4173/02 E

DRsp Nr. 2005/18865

Verböserung bei zuvor erfolgter Teilabhilfe des Einspruchs bzgl. eben dieser Besteuerungsgrundlage - Verböserung; Einspruchsverfahren; Teilabhilfe; Steuerfestsetzung; Teilbestandskraft

1. Eine Verböserung ist im Rahmen einer Einspruchsentscheidung wegen Einkommensteuer auch bezüglich einer unselbständigen Besteuerungsgrundlage möglich, hinsichtlich deren die Finanzbehörde dem Einspruchsbegehren zuvor durch Teilabhilfebescheid abgeholfen hatte. 2. Die Einkommensteuerfestsetzung für einen Steuerabschnitt ist unteilbar. 3. Eine Teilabhilfe im Einspruchsverfahren kann daher nicht zur Teilbestandskraft der Steuerfestsetzung führen.

Normenkette:

AO § 118 Satz 1 § 155 Abs. 1 Satz 2 § 157 Abs. 2 § 171 Abs. 3a § 351 Abs. 1 § 354 Abs. 1a § 362 Abs. 1a § 363 Abs. 2 Satz 2 § 365 Abs. 3 Satz 1 § 367 Abs. 2 ; EStG § 25 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Strittig ist, ob der Beklagte befugt war, die Steuer in der Einspruchsentscheidung höher festzusetzen als im letzten zuvor ergangenen Bescheid.

Der Beklagte setzte die Einkommensteuer für 1999, nachdem eine Steuererklärung bis dahin nicht eingegangen war, durch Bescheid vom 13. November 2001 unter Schätzung der Besteuerungsgrundlagen auf 16.058 DM (= 8.210,33 Euro) fest. Der Bescheid erging nach § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.