I.
Strittig ist, ob der Beklagte befugt war, die Steuer in der Einspruchsentscheidung höher festzusetzen als im letzten zuvor ergangenen Bescheid.
Der Beklagte setzte die Einkommensteuer für 1999, nachdem eine Steuererklärung bis dahin nicht eingegangen war, durch Bescheid vom 13. November 2001 unter Schätzung der Besteuerungsgrundlagen auf 16.058 DM (= 8.210,33 Euro) fest. Der Bescheid erging nach § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
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