FG Niedersachsen - Urteil vom 11.05.2005
2 K 561/00
Normen:
AO § 367 Abs. 2 Satz 2 § 360 Abs. 3 Satz 1 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1740

Verböserungshinweis; Einheitliche und gesonderte Feststellung - Erfordernis eines Verböserungshinweises bei einheitlicher und gesonderter Feststellung

FG Niedersachsen, Urteil vom 11.05.2005 - Aktenzeichen 2 K 561/00

DRsp Nr. 2005/13094

Verböserungshinweis; Einheitliche und gesonderte Feststellung - Erfordernis eines Verböserungshinweises bei einheitlicher und gesonderter Feststellung

1. Der verbliebene Hinweis auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung ist nach § 367 Abs. 2 Satz 2 AO ausnahmsweise unschädlich, wenn der angegriffene Steuerbescheid auch nach Rücknahme des Einspruchs zum Nachteil des Einspruchsführers geändert werden kann. 2. Gegenüber einem Hinzugezogenen ist eine verbösernde Entscheidung zulässig, wenn über den Streitpunkt zwangsläufig nur einheitlich entschieden werden kann, weil sich die Entscheidung notwendigerweise auf alle Feststellungsbeteiligten auswirkt. Bei unterlassener Hinzuziehung besteht diese Möglichkeit nicht.

Normenkette:

AO § 367 Abs. 2 Satz 2 § 360 Abs. 3 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte gegen den Kläger für das Streitjahr 1989 eine Einspruchsentscheidung erlassen durfte, ohne ihm zuvor durch einen Verböserungshinweis die Möglichkeit zu geben, seinen Einspruch zurück zu nehmen.