VGH Bayern - Beschluss vom 09.03.2020
10 CS 20.465
Normen:
LStVG Art. 7 Abs. 2 Nr. 1; LStVG Art. 2; GG Art. 5;
Vorinstanzen:
VG München, vom 05.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen M 22 S 20.780

Verbot der Verbreitung von Flugblättern im Wahlkampf mit der abgedruckten Aussage Deshalb: Volksverräter raus aus dem Rathaus!; Vorliegen einer Beleidigung bei Verwendung des Begriffs Volksverräter

VGH Bayern, Beschluss vom 09.03.2020 - Aktenzeichen 10 CS 20.465

DRsp Nr. 2020/5249

Verbot der Verbreitung von Flugblättern im Wahlkampf mit der abgedruckten Aussage "Deshalb: Volksverräter raus aus dem Rathaus!"; Vorliegen einer Beleidigung bei Verwendung des Begriffs "Volksverräter"

Zur Bewertung der Äußerungen auf einem Flugblatt im Kommunalwahlkampf „Raus aus dem Rathaus!“ und „Deshalb: Volksverräter raus aus dem Rathaus!“.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Unter Abänderung der Nr.

III.

des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 5. März 2020 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

LStVG Art. 7 Abs. 2 Nr. 1; LStVG Art. 2; GG Art. 5;

Gründe

I.

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragsgegnerin gegen die mit Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 5. März 2020 erfolgte Wiederherstellung (bzgl. Nr. 1.) bzw. Anordnung (bzgl. Nr. 3.) der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers vom 24. Februar 2020 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. Februar 2020.