Auf die Berufung des Beklagten wird das Teilurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 04.12.2020, Az.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf einen Gebührenwert bis 25.000 € festgesetzt.
I.
Die Klägerin nimmt den beklagten Verein auf Zahlung vertraglich vereinbarter Entgelte in Anspruch.
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