Verbrauchsteuerentstehung durch Entnahme aus einem Steuerlager ohne anschließendes Steueraussetzungsverfahren
FG Hamburg, Urteil vom 19.06.2015 - Aktenzeichen 4 K 13/15
DRsp Nr. 2015/15029
Verbrauchsteuerentstehung durch Entnahme aus einem Steuerlager ohne anschließendes Steueraussetzungsverfahren
1. Bei Entnahme verbrauchsteuerpflichtiger Waren aus einem Steuerlager entsteht die Verbrauchsteuer, sofern sich keine Steuerbefreiung anschließt.2. Nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 lit. c) BierStG, § 140 Abs. 1 Nr. 1 lit. c) BranntwMonG, § 12 Abs. 1 Nr. 1 lit. c) TabStG, §§ 11 Abs. 1 Nr. 1 lit. c), 29 Abs. 3 SchaumwZwStG dürfen die von diesen Gesetzen erfassten verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung aus Steuerlagern zu Begünstigten im Sinne des Art. 12 Abs. 1 der Systemrichtlinie in anderen Mitgliedstaaten befördert werden. Zu den Begünstigten gehören nach Art. 12 Abs. 1 lit. c) der Systemrichtlinie die Streitkräfte der Vertragsparteien des Nordatlantikpakts mit Ausnahme des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Verbrauchsteueranspruch entsteht und zwar für den Gebrauch oder Verbrauch dieser Streitkräfte oder ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Casinos und Kantinen. Nach Art. 13 Abs. 1 der Systemrichtlinie ist bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung zu einem der in Art. 12 Abs. 1 genannten Empfänger eine Freistellungsbescheinigung mitzuführen.
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