Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Tabaksteuer.
I.
Am 13.12.2007 stellte das Zollamt A bei der Überprüfung eines per LKW aus dem Freihafen kommenden Containers fest, dass sich hinter einer Tarnladung Textilien fast 10 Millionen nicht angemeldeter Zigaretten, abgepackt in Stangen "B" mit französischer Aufschrift, befanden. Die Zigaretten wurden beschlagnahmt. Gegen den LKW-Fahrer C wurde mit Einfuhrabgabenbescheid vom 09.03.2010 Tabaksteuer in Höhe von EUR 1.376.046,00 festgesetzt. Nachdem sich der Eigentümer der Zigaretten nicht ermitteln ließ, sollten die zunächst eingelagerten Zigaretten vernichtet werden.
II.
1. Der Kläger war zur maßgeblichen Zeit im April 2008 Beschäftigter in der Müllverbrennungsanlage (MVA) D.
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