Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Entlastung für im Verkaufspreis enthaltene Energiesteuer, die beim Warenempfänger ausgefallen ist.
Die Klägerin belieferte die Firma A GbR (Firma A) seit Oktober 2007 im Rahmen eines sog. Tankkartengeschäfts regelmäßig mit Kraftstoffen. Vertraglich war vereinbart, dass der Kaufpreis drei Tage nach Erhalt der Rechnung fällig wird und vom Konto der Firma A eingezogen werden soll. Rechnungen wurden zweimal monatlich gestellt.
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