Auf Grund eines fernmündlich eingegangenen anonymen Hinweises beim Zollfahndungsamt und der daraufhin von dort veranlassten Ermittlungen hat der Antragsteller und Beschwerdeführer (das Hauptzollamt --HZA--) beim Finanzgericht (FG) im Rahmen der Nachschaurechte des § 210 der Abgabenordnung (AO 1977) die finanzgerichtliche Anordnung für die Durchsuchung der Wohnung des X (Betroffener), einschließlich Kellerräumen, Dachboden und Garage, sowie von einem auf den Vater des Betroffenen zugelassenen PKW beantragt.
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