EuGH - Schlussantrag vom 27.10.2016
C-126/15
Normen:
RL 2008/118/EG Art. 1 Abs. 1; RL 2008/118/EG Art. 7;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

VerbrauchsteuerrichtlinieBefristet zulässiger Verkauf von Zigarettenpackungen nach deren InverkehrbringenForestallingAnstehende Erhöhung der Verbrauchsteuer auf TabakUnverhältnismäßigkeitHöchstmengen für das Inverkehrbringen

EuGH, Schlussantrag vom 27.10.2016 - Aktenzeichen C-126/15

DRsp Nr. 2017/10995

Verbrauchsteuerrichtlinie Befristet zulässiger Verkauf von Zigarettenpackungen nach deren Inverkehrbringen Forestalling Anstehende Erhöhung der Verbrauchsteuer auf Tabak Unverhältnismäßigkeit Höchstmengen für das Inverkehrbringen

Normenkette:

RL 2008/118/EG Art. 1 Abs. 1; RL 2008/118/EG Art. 7;

I - Einleitung

1. Das vorliegende Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission gegen die Portugiesische Republik wirft im Wesentlichen die Frage auf, ob die Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem(2) (im Folgenden: Verbrauchsteuerrichtlinie) einer mitgliedstaatlichen Regelung entgegensteht, aufgrund welcher der Verkauf von Zigarettenpackungen nach deren Inverkehrbringen nur binnen einer bestimmten Frist erlaubt ist.