I.
Streitig ist, ob der Kläger zu Recht als Schuldner von Mineralölsteuer in Anspruch genommen wurde.
Die Grenzpolizei teilte dem Beklagten (das Hauptzollamt - HZA -) mit, dass der Kläger am 8. Dezember 2005 in vier im Kofferraum seines PKW befindlichen Kanistern (1 x 20 l, 1 x 10 l, 2 x 5 l) 40 l Kraftstoff aus Tschechien in das deutsche Steuergebiet verbracht habe.
Das HZA forderte deshalb mit Mineralölsteuerbescheid vom 20. Dezember 2005 vom Kläger 13,09 EUR Mineralölsteuer an, weil er 20 Liter Benzin in unzulässiger Weise aus Tschechien in das deutsche Steuergebiet verbracht habe.
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