I.
Streitig ist, ob der Kläger als Schuldner von Mineralölsteuer in Anspruch genommen werden durfte.
Am 14. Juli 2005 wurden bei einer grenzpolizeilichen Kontrolle am Grenzübergang T im Kofferraum des PKW des Klägers zwei 50-Liter-Fässer, zwei 20-Liter-Kanister und zwei 10-Liter-Kanister festgestellt. Lt. den Stellungnahmen der kontrollierenden Polizeibeamten gab der Kläger an, dass die Kanister, außer einem 10-Liter-Kanister, vollständig mit Normalbenzin gefüllt seien. Die Polizeibeamten gingen zu Gunsten des Klägers von einer Befüllung mit insgesamt 130 Liter aus und teilten dies dem Beklagten (das Hauptzollamt - HZA -) mit.
Das HZA forderte deshalb mit Steuerbescheid vom 18. Juli 2005 vom Kläger 72,- EUR Mineralölsteuer an, weil er nach den Feststellungen der Grenzpolizei 110 Liter nicht steuerfreies Mineralöl in das deutsche Steuergebiet verbracht habe.
Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde durch Einspruchsentscheidung vom 3. August 2005 als unbegründet zurückgewiesen.
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