BFH - Beschluß vom 13.06.2000
VIII E 4/00
Normen:
FGO § 73 Abs 1 Satz 1 ; GKG (1975) § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 § 5 Abs. 4 Satz 4 § 8 Abs. 1 Satz 1 § 25 Abs. 2 Satz 1 ; GKG (2004) § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 § 21 Abs. 1 Satz 1 § 63 Abs. 2 Satz 1 § 66 Abs. 7 Satz 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1238

Verbundene Beschwerdeverfahren; unrichtige Sachbehandlung

BFH, Beschluß vom 13.06.2000 - Aktenzeichen VIII E 4/00

DRsp Nr. 2000/6014

Verbundene Beschwerdeverfahren; unrichtige Sachbehandlung

1. Der Streitwert wird nach § 25 Abs. 2 Satz 1 GKG nur dann durch Beschluss festgesetzt, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen erachtet. 2. Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren entsteht bereits mit dem Eingang der Beschwerde bei Gericht. Sie ist deshalb trotz einer evtl. späteren Verbindung mehrerer Beschwerdeverfahren durch den BFH für jedes der Verfahren gesondert entstanden und deshalb auch besonders anzusetzen. 3. Die Entscheidung über die Verbindung mehrerer Verfahren steht im Ermessen des Gerichts. Das ein Gericht von den in einer Ermessensvorschrift eingeräumten Möglichkeiten keinen Gebrauch macht, stellt keine unrichtige Sachbehandlung i.S.d. § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG dar.

Normenkette:

FGO § 73 Abs 1 Satz 1 ; GKG (1975) § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 § 5 Abs. 4 Satz 4 § 8 Abs. 1 Satz 1 § 25 Abs. 2 Satz 1 ; GKG (2004) § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 § 21 Abs. 1 Satz 1 § 63 Abs. 2 Satz 1 § 66 Abs. 7 Satz 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;

Gründe: