BFH - Urteil vom 26.01.2000
IX R 77/98
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 S. 1 § 22 Nr. 3 ; FGO § 118 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1081

Vercharterung einer Segelyacht; Einnahmeerzielungsabsicht und Verlustverrechnung

BFH, Urteil vom 26.01.2000 - Aktenzeichen IX R 77/98

DRsp Nr. 2000/5698

Vercharterung einer Segelyacht; Einnahmeerzielungsabsicht und Verlustverrechnung

1. Nach der Rspr. des BVerfG (vgl. Beschl. v. 30.09.1998 - II BvR 1818/91, BVerfGE 99, 88) finden die allgemeinen Regeln des EStG über Verlustverrechnung und Verlustausgleich auch bei Einkünften aus der Vermietung von beweglichen Gegenständen Anwendung. Der Ausschluss der Verrechnung von Verlusten bei Einkünften aus der Vermietung beweglicher Gegenstände nach § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG verstößt gegen Art. 3 GG. 2. Die Beantwortung der Frage, ob ein Stpfl. bei der Vercharterung einer Segelyacht mit Einnahmeerzielungsabsicht gehandelt hat, obliegt der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch das FG. Diese ist vom Revisionsgericht nur daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1 S. 1 § 22 Nr. 3 ; FGO § 118 Abs. 2 ;

Gründe: