FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 15.05.2002
5 K 755/01
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 2 Abs. 2 Nr. 1 ; AO (1977) § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ;

Vercharterung eines Sportflugzeugs durch eine GbR als Liebhaberei

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.05.2002 - Aktenzeichen 5 K 755/01

DRsp Nr. 2003/10437

Vercharterung eines Sportflugzeugs durch eine GbR als Liebhaberei

1. Die Vermietung von üblicherweise zu Freizeitzwecken eingesetzten Gegenständen kann auch dann als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei zu werten sein, wenn sie über eine GbR erfolgt und einer der Gesellschafter eine GmbH ist. 2. Die Haben und Halten eines Sportflugzeugs (hier: Cessna 210 L) dient in aller Regel in erster Linie der Freizeitgestaltung, sofern Inhaber und Halter -oder aber bei Gesellschaften als Halter die hinter diesen Gesellschaften stehenden Personen- im Besitz des erforderlichen Flugscheines sind. In diesem Fall führt die Vermietung des Flugzeugs nicht zu Einkünften aus Gewerbebetrieb, sondern mangels Gewinnerzielungsabsicht zu einer steuerlich unbeachtlichen Liebhaberei, wenn die Art. der Vermietung nicht geeignet ist, auf Dauer Gewinne zu erzielen.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 2 Abs. 2 Nr. 1 ; AO (1977) § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Kläger in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Vercharterung eines Flugzeugs mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben haben und die in den Streitjahren entstandenen Verluste als negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb einheitlich und gesondert festzustellen sind.