FG Sachsen - Urteil vom 28.03.2012
8 K 116/06
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 4; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3; EStG § 4 Abs. 2 S. 1; DM-BilanzG § 36 Abs. 4 S. 2;

Verdeckte Einlage durch Veräußerung eines zu niedrig bewerteten Grundstücks Gewinnneutralität einer verdeckten Einlage Bilanzberichtigung trotz Ablaufs der Berichtigungsfrist nach dem DM-BilanzG

FG Sachsen, Urteil vom 28.03.2012 - Aktenzeichen 8 K 116/06

DRsp Nr. 2012/9834

Verdeckte Einlage durch Veräußerung eines zu niedrig bewerteten Grundstücks Gewinnneutralität einer verdeckten Einlage Bilanzberichtigung trotz Ablaufs der Berichtigungsfrist nach dem DM-BilanzG

1. Hat eine Genossenschaft, als Nachfolgeunternehmen einer landwirtschaftlichen Genossenschaft (LPG) ein Grundstück bereits in der Eröffnungsbilanz objektiv unter Verstoß gegen zwingende gesetzliche Vorschriften zu niedrig angesetzt und auch in 1995 erkennbar unzutreffend, weil fortgeschrieben unterbewertet aktiviert (hier: Bewertung mit ca. ¼ des Werts), ist – nach dem eine Bilanzberichtigung nach § 36 DM-BilanzG wegen Ablaufs der Berichtigungsfrist ausscheidet – eine Berichtigung der Anfangsbilanz 1995 gem. § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG möglich und aufgrund der in 1995 erfolgten Veräußerung des Grundstücks in eine Wohneigentumsgemeinschaft (WEG) auch geboten. 2. Wird im Rahmen der Beteiligung an einer WEG das zu niedrig bewertete Grundstück zu einem unter dem – in der Eröffnungsbilanz diesen Jahres berichtigten – Buchwert liegenden Kaufpreis veräußert, sind die Anschaffungskosten der Beteiligung an der WEG über die Stammeinlage hinaus um weitere Anschaffungskosten durch eine verdeckte Einlage zu erhöhen.