FG München - Urteil vom 03.03.2009
10 K 818/06
Normen:
EStG 1997 § 5 Abs. 6; EStG 1997 § 4 Abs. 1 S. 2; EStG 1997 § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1; EStG 1997 § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3;

Verdeckte Entnahme eines Grundstücks aus dem Betriebsvermögen durch kurzfristige Weiterveräußerung an einen Angehörigen; Bewertung der Entnahme

FG München, Urteil vom 03.03.2009 - Aktenzeichen 10 K 818/06

DRsp Nr. 2010/15363

Verdeckte Entnahme eines Grundstücks aus dem Betriebsvermögen durch kurzfristige Weiterveräußerung an einen Angehörigen; Bewertung der Entnahme

1. Eine verdeckte Entnahme i. S. d. §§ 5 Abs. 6, 4 Abs. 1 S. 2 EStG liegt vor, wenn ein Wirtschaftsgut aus dem Vermögen eines Einzelunternehmens in das Privatvermögen des Betriebsinhabers oder einer diesem nahestehenden Person übertragen wird, für die Übertragung kein angemessenes Entgelt bezahlt wird und für eine Übertragung ohne angemessenes Entgelt keine betriebliche Veranlassung besteht. 2. Erwirbt der Steuerpflichtige ein Grundstück und veräußert er dieses bereits wenige Monate später an seinen Vater zu einem Preis weiter, der deutlich unter der Summe aus Anschaffungskosten, Kosten des Abbruchs der aufstehenden Fabrikhalle sowie bislang aufgewendeten Kosten für die Errichtung teilfertiger Doppelhaushälften liegt, so liegt eine verdeckte Entnahme vor. 3. Die verdeckte Entnahme des Grundstücks ist mit der Differenz zwischen dem als Summe aus Anschaffungskosten, Anschaffungsnebenkosten, Abbruchkosten und bislang aufgewendeten Herstellungskosten zu ermittelnden Teilwert einerseits und der vom Vater erhaltenen Gegenleistung andererseits zu bewerten.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG 1997 § 5 Abs. 6; EStG 1997 § 4 Abs. 1 S. 2; 1997 § Abs. Nr. S. 1;