FG Münster - Urteil vom 25.07.2019
10 K 1583/19 K
Normen:
KStG § 8 Abs. 3;

Verdeckte Geinnausschüttung durch gezahlte Pensionszusage wegen Weiterbeschäftigung des Geschäftsführers

FG Münster, Urteil vom 25.07.2019 - Aktenzeichen 10 K 1583/19 K

DRsp Nr. 2022/4154

Verdeckte Geinnausschüttung durch gezahlte Pensionszusage wegen Weiterbeschäftigung des Geschäftsführers

Tenor

Der Körperschaftsteuerbescheid 2015 und der Bescheid über die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2015 jeweils vom 02.05.2019 werden nach Maßgabe der Entscheidungsgründe geändert.

Die Berechnung der Besteuerungsgrundlagen und der Feststellungsbeträge wird dem Beklagten übertragen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3;

Tatbestand

Streitig ist im Streitjahr 2015, ob die gezahlte Pensionszusage wegen Weiterbeschäftigung des Geschäftsführers als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln ist.

Die Klägerin wurde mit notarieller Urkunde vom ...1983 gegründet. Ihr Unternehmensgegenstand bezieht sich auf die ingenieurmäßige Beratung, insbesondere auf dem Gebiet der ....

Alleiniger Gesellschafter ist C A, geboren am ...1942.