FG Köln - Urteil vom 25.09.2003
13 K 4947/01
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ;

Verdeckte Gewinnausschüttung

FG Köln, Urteil vom 25.09.2003 - Aktenzeichen 13 K 4947/01

DRsp Nr. 2003/13966

Verdeckte Gewinnausschüttung

Gewährte Urlaubsabgeltungen für entgangenen Urlaub an die Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft stellen keine verdeckte Gewinnausschüttung dar, wenn die Arbeitslage eine Gewährung von Freizeit nicht erlaubt hat. Dies gilt ungeachtet des gesetzlichen Verbotes in § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin betreibt ein Zahntechniklabor. Geschäftsführer der Klägerin sind die Gesellschafter B, M und C. In den Streitjahren beschäftigte die Klägerin zusätzlich bis zu fünf Zahntechniker. Einer dieser Zahntechniker war der Schwager der Geschäftsführer, Herr L. Zwei weitere Zahntechniker schieden während der Streitjahre in der Probezeit aus.

Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung (Bericht vom 23.2.2000) für den Zeitraum 1.1.1996 bis 30.9.1998 stellte der Beklagte fest, daß die drei Geschäftsführer der Klägerin sowie deren Schwager in den Streitjahren Abfindungen in Höhe von jeweils 12.463 DM für aus betrieblichen Gründen nicht genommenen Jahresurlaub erhalten hatten.