Die Klägerin betreibt ein Zahntechniklabor. Geschäftsführer der Klägerin sind die Gesellschafter B, M und C. In den Streitjahren beschäftigte die Klägerin zusätzlich bis zu fünf Zahntechniker. Einer dieser Zahntechniker war der Schwager der Geschäftsführer, Herr L. Zwei weitere Zahntechniker schieden während der Streitjahre in der Probezeit aus.
Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung (Bericht vom 23.2.2000) für den Zeitraum 1.1.1996 bis 30.9.1998 stellte der Beklagte fest, daß die drei Geschäftsführer der Klägerin sowie deren Schwager in den Streitjahren Abfindungen in Höhe von jeweils 12.463 DM für aus betrieblichen Gründen nicht genommenen Jahresurlaub erhalten hatten.
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