FG München - Urteil vom 19.07.2010
7 K 2384/07
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
DStR 2011, 891

Verdeckte Gewinnausschüttung an GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer; Nichtanrechnung eines laufenden Gehalts auf die Pension

FG München, Urteil vom 19.07.2010 - Aktenzeichen 7 K 2384/07

DRsp Nr. 2010/15556

Verdeckte Gewinnausschüttung an GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer; Nichtanrechnung eines laufenden Gehalts auf die Pension

1. Bezieht ein GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer neben den Pensionszahlungen weiterhin ein Geschäftsführergehalt aus der weiter bestehendem aktiven Tätigkeit als Geschäftsführer und wird das Gehalt weder auf eine erhaltene Kapitalabfindung noch auf die laufenden Pensionszahlungen angerechnet, sind die Pensionszahlungen als verdeckte Gewinnausschüttungen zu behandeln. 2. Zur Anerkennung eines mit dem ehemaligen Gesellschafter-Geschäftsführer abgeschlossenen Beratervertrags.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2;

Tatbestand:

Streitig ist die Behandlung von Versorgungszahlungen an den ehemaligen Gesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttung.

Die Klägerin ist eine GmbH. Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung und der Vertrieb von Druckerzeugnissen. Gesellschafter waren ab 1. Januar 1980 B, geboren am ...1927 und H zu jeweils 50%. Zu Geschäftsführern waren B und L bestellt.