Die Klägerin ist eine GmbH, die mit 25 Filialen im Einzelhandel mit kosmetischen Erzeugnissen und Körperpflegemitteln tätig ist.
Alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer ist seit der Gründung 1984 Herr A . Für seine Tätigkeit als Geschäftsführer erhielt Herr A neben einem Festgehalt von - im Streitjahr - DM 240.000 eine gewinnabhängige Tantieme. Diese ermittelte sich auf Grund der schriftlichen Tantiemevereinbarung vom 15.12.1984 wie folgt:
20 % für einen Gewinn bis DM 100.000,
30 % für einen Gewinn zwischen DM 100.000 und DM 200.000,
40 % für darüber hinausgehende Gewinn.
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