FG Düsseldorf - Urteil vom 11.02.2003
6 K 6898/00 K, F
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 991
EFG 2003, 1036

Verdeckte Gewinnausschüttung; Angemessenheit; Tantieme; Festgehalt - Angemessenheit einer Tantiemezusage zugunsten des Gesellschafter-Geschäftsführers: Maßgeblich sind die Gesamtbezüge - Abweichung zu BFH

FG Düsseldorf, Urteil vom 11.02.2003 - Aktenzeichen 6 K 6898/00 K, F

DRsp Nr. 2003/8471

Verdeckte Gewinnausschüttung; Angemessenheit; Tantieme; Festgehalt - Angemessenheit einer Tantiemezusage zugunsten des Gesellschafter-Geschäftsführers: Maßgeblich sind die Gesamtbezüge - Abweichung zu BFH

Die Angemessenheit einer Tantiemezusage gegenüber dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft kann mangels Absehbarkeit der Ertragsentwicklung zum Zusagezeitpunkt und Feststellbarkeit einer entsprechenden allgemeinen Übung nicht nach der im BFH-Urteil vom 05.10.1994 I R 50/94 (BStBl II 1995, 549) befürworteten 25:75-Relation zum Festgehalt, sondern - vorbehaltlich anderweitiger Begrenzungen - nur als Teil der Gesamtbezüge beurteilt werden.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist eine GmbH, die mit 25 Filialen im Einzelhandel mit kosmetischen Erzeugnissen und Körperpflegemitteln tätig ist.

Alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer ist seit der Gründung 1984 Herr A . Für seine Tätigkeit als Geschäftsführer erhielt Herr A neben einem Festgehalt von - im Streitjahr - DM 240.000 eine gewinnabhängige Tantieme. Diese ermittelte sich auf Grund der schriftlichen Tantiemevereinbarung vom 15.12.1984 wie folgt:

20 % für einen Gewinn bis DM 100.000,

30 % für einen Gewinn zwischen DM 100.000 und DM 200.000,

40 % für darüber hinausgehende Gewinn.