FG München - Urteil vom 23.04.2002
6 K 2735/99
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Verdeckte Gewinnausschüttung bei Anteilsveräußerung; Körperschaftsteuer 1994 und 1995; Gewerbesteuermessbetrag 1994 und 1995

FG München, Urteil vom 23.04.2002 - Aktenzeichen 6 K 2735/99

DRsp Nr. 2002/12187

Verdeckte Gewinnausschüttung bei Anteilsveräußerung; Körperschaftsteuer 1994 und 1995; Gewerbesteuermessbetrag 1994 und 1995

Veräußert der Gesellschafter einer GmbH seine Anteile an den verbliebenen (Mit-)Gesellschafter und wird vereinbart, dass der ausgeschiedene Gesellschafter über den vereinbarten Kaufpreis der Anteile hinaus von der GmbH Zahlungen aus einer der GmbH zustehenden Lizenz erhalten soll, so sind die Zahlungen nicht als Betriebsausgaben, sondern als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Tatbestand:

I.