FG München - Beschluss vom 16.06.2003
6 V 4186/02
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 ;

Verdeckte Gewinnausschüttung bei Darlehenshingabe

FG München, Beschluss vom 16.06.2003 - Aktenzeichen 6 V 4186/02

DRsp Nr. 2003/10354

Verdeckte Gewinnausschüttung bei Darlehenshingabe

Auch wenn eine Vermögensminderung einer GmbH unmittelbar einen Dritten begünstigt, kann eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen. Erforderlich ist jedoch in diesen Fällen, dass die Vermögenminderung ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis zwischen der GmbH und einem ihrer Gesellschafter hat.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob die ausgebuchten Forderungen eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Bericht über die Außenprüfung vom 6. Mai 2002 (hier insbesondere Anlage 11), die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

die Vollziehung der angegriffenen Bescheide wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit insoweit auszusetzen, als von verdeckten Gewinnausschüttungen in 1995 in Höhe von 71.132 DM, in 1996 in Höhe von 49.704 DM, 1997 in Höhe von 36.057 DM und 1998 in Höhe von 15.578 DM ausgegangen wurde.

Der Antragsgegner (Finanzamt) beantragt, den Antrag abzulehnen.

Entscheidungsgründe:

II.

Der Antrag ist, soweit er zulässig ist, teilweise begründet.

1) Der Antrag ist unzulässig, soweit er die Körperschaftsteuer 1995 und 1996 sowie den Gewerbesteuermessbetrag 1998 betrifft.