FG München - Urteil vom 25.03.2003
6 K 3812/01
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 ;

Verdeckte Gewinnausschüttung bei Gewinntantieme

FG München, Urteil vom 25.03.2003 - Aktenzeichen 6 K 3812/01

DRsp Nr. 2003/7817

Verdeckte Gewinnausschüttung bei Gewinntantieme

1. Es besteht eine besondere Treuepflicht des Gesellschafter-Geschäftsführers in einer Krisensituation dahingehend, seine Vergütungsvereinbarung in angemessener Weise den wirtschaftlichen Gegebenheiten anzupassen. 2. Besteht für einen Verzicht auf ein Festgehalt keine wirtschaftliche Notwendigkeit, so liegt in einer Nur-Gewinntantieme eine verdeckte Gewinnausschüttung.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob für das Streitjahr 1999 eine Gewinntantieme als verdeckte Gewinnausschüttung zu beurteilen ist.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine 1996 gegründete GmbH, deren Gegenstand die Aufbereitung von nicht mit Schadstoffen belasteten Baustoffen aus dem Hoch- und Tiefbau sowie der Handel mit diesem Material ist.