BFH vom 02.03.1994
I B 189/93
Fundstellen:
GmbHR 1994, 722
GmbHR 1995, 236

Verdeckte Gewinnausschüttung bei In-side-Geschäften (§ 8 KStG)

BFH, vom 02.03.1994 - Aktenzeichen I B 189/93

DRsp Nr. 1997/8595

Verdeckte Gewinnausschüttung bei In-side-Geschäften (§ 8 KStG)

Erhält der Alleingesellschafter-Geschäftsführer aufgrund einer durch In-side-Geschäft getroffenen Gehaltsvereinbarung Gehaltszahlungen, so liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, wenn der Geschäftsführer im Vereinbarungszeitpunkt nicht von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit war.

Die Beschwerde ist frist- und -im wesentlichen- formgerecht eingelegt. Sie ist jedoch nicht begründet und war zurückzuweisen.

A) Divergenz:

Das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) weicht nicht von den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. Januar 1990 I R 157/86 (BFHE 160, 225, BStBl II 1990, 645), und vom 21. Juli 1982 I R 56/78 (BFHE 136, 386, BStBl II 1982, 761) ab.

a) Nach dem Urteil in BFHE 160, 225, BStBl II 1990, 645 kann eine Vereinbarung auch dann noch als klar angesehen werden, wenn ein außenstehender Dritter zweifelsfrei erkennen kann, daß den Zahlungen der GmbH eine entgeltliche Vereinbarung zugrundeliegt. Auch die tatsächliche Durchführung könne einer mündlich geschlossenen Vereinbarung die erforderliche Klarheit geben. Im Urteil in BFHE 136, 386, BStBl II 1982, 761 wurde trotz monatlich nachträglich getroffener Preisvereinbarungen aus laufenden Zahlungen auf eine klare Vereinbarung geschlossen.