A. Streitpunkte sind, ob eine Zahlung an eine frühere Gesellschafterin der Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) anzusehen ist und ob in der Bilanz der Klägerin zum 31. Dezember 1996 eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften (Drohverlustrückstellung) bzw. eine Verbindlichkeitsrückstellung zu bilden war. Streitjahre sind 1996 bis 1999.
- Sachverhalt vGA:
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