I.
Streitig ist, ob es sich bei der Zahlung von Lizenzgebühren um verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) handelt.
Die Klägerin, eine 1992 gegründete GmbH, ist eine 100%ige Tochter der XY Vertriebs Ges.m.b.H. NN/österreich (früher: Firma AB Gesellschaft m.b.H.; im weiteren: XY GmbH österreich), deren Gesellschafter sind je zur Hälfte Herr EF und Frau EF. Gegenstand der Klägerin ist der Handel mit NN-artikeln, insbesondere mit NN der Marke "XY". Diese NN werden von der Firma XY Ges.m.b.H. & Co. KG, NN/österreich (früher: CD Ges.m.b.H. & Co. KG; im weiteren: XY KG), hergestellt. Herr EF und Frau EF sind an dieser KG als Kommanditisten zusammen mit 38 v.H. beteiligt.
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