FG München - Urteil vom 24.09.2002
6 K 2274/02
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Verdeckte Gewinnausschüttung bei Nachtarbeits-, Sonn- und Feiertagszuschlägen; Körperschaftsteuer 1998 und 1999; Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.1998 und 31.12.1999; Gewerbesteuermessbetrag 1998 und 1999

FG München, Urteil vom 24.09.2002 - Aktenzeichen 6 K 2274/02

DRsp Nr. 2002/18111

Verdeckte Gewinnausschüttung bei Nachtarbeits-, Sonn- und Feiertagszuschlägen; Körperschaftsteuer 1998 und 1999; Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.1998 und 31.12.1999; Gewerbesteuermessbetrag 1998 und 1999

Gewährt eine GmbH dem Gesellschafter-Geschäftsführer Zuschläge für Nachtarbeit sowie für Arbeit an Sonn- und Feiertagen, sind diese in der Regel als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln. Ein Ruhen finanzgerichtlicher Verfahren im Hinblick auf anhängige verfassungsgerichtliche Verfahren ist nicht angezeigt, nachdem das BVerfG die Verfassungsbeschwerde gegen den BFH-Beschluss vom 19.7.2001 I B 14/00 (BFH/NV 2001, 1608) nicht zur Entscheidung angenommen hat (Az. 1 BvR 1725/01).

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Tatbestand:

I.

Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wurde mit notariellem Vertrag vom 13. Januar 1994 gegründet. Unternehmensgegenstand ist die Durchführung von ...Konzepten sowie die ...-Beratung. Alleiniger Anteilseigner und einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Klägerin ist Herr K.