FG Hessen - Urteil vom 21.08.2019
4 K 320/17
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2;

Verdeckte Gewinnausschüttung bei Pensionsleistungen und Zahlung an einen Pensionsfonds

FG Hessen, Urteil vom 21.08.2019 - Aktenzeichen 4 K 320/17

DRsp Nr. 2022/15327

Verdeckte Gewinnausschüttung bei Pensionsleistungen und Zahlung an einen Pensionsfonds

Tenor

Der Körperschaftsteuerbescheid für 2010 vom 22. Juli 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.01.2017 wird dahingehend geändert, dass keine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von 640.121,85 EUR vorliegt und dementsprechend eine niedrigere Steuer festgesetzt wird.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten sich darüber, ob die Pensionsleistungen und eine Zahlung an einen Pensionsfonds zu verdeckten Gewinnausschüttungen führen.

Die Klägerin ist mit Gesellschaftsvertrag vom xx.xx.1983 gegründet und am xx. xx.1984 in das Handelsregister eingetragen worden. Zweck des Unternehmens ist der Betrieb eines Reisebüros mit allen damit im Zusammenhang stehenden Geschäften. Von Beginn an ist die am xx.xx.1941 geborene A Gesellschafterin und Geschäftsführerin. Seit Ende 1993 ist die Geschäftsführerin auch alleinige Gesellschafterin der Klägerin.