FG Hamburg - Beschluss vom 10.01.2002
II 378/01
Normen:
EStG § 6a ; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ;

Verdeckte Gewinnausschüttung bei Überschuldung der Kapitalgesellschaft durch Zuführung zur Pensionsrückstellung

FG Hamburg, Beschluss vom 10.01.2002 - Aktenzeichen II 378/01

DRsp Nr. 2002/9455

Verdeckte Gewinnausschüttung bei Überschuldung der Kapitalgesellschaft durch Zuführung zur Pensionsrückstellung

Führt die Passivierung des Barwertes einer Pensionsverpflichtung zur Überschuldung der Kapitalgesellschaft, ist die Versorgungszusage nicht finanzierbar mit der Folge, dass die entsprechenden Zuführungen zur Pensionsrückstellung als verdeckte Gewinnausschüttungen anzusehen sind.

Normenkette:

EStG § 6a ; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ;

Tatbestand:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob Zuführungen zu einer Pensionsrückstellung und Gehaltserhöhungen für den Gesellschafter-Geschäftsführer zu verdeckten Gewinnausschüttungen der Antragstellerin (AStin) geführt haben.

Die AStin ist eine 1992 gegründete GmbH, die ein Unternehmen für chemische Verfahrenstechnik, insbesondere im Wasser- und Abwasserbereich betreibt. Ihr alleiniger Geschäftsführer und zunächst auch alleiniger Gesellschafter war der im Jahr 1950 geborene A. Im Zuge einer Erhöhung des Stammkapitals von 50.000 auf 60.000 DM der Astin wurde mit notariellem Vertrag vom 02.03.1999 der seit Dezember 1997 in dem Unternehmen tätige B als weiterer Gesellschafter mit einer Stammeinlage in Höhe von 10.000 DM an der Gesellschaft beteiligt.